1. Nach stRsp ist auch in dritter Instanz ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die bekl Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der kl Partei zulässig. Dass die Bekl vollständige Zahlung (Kapital, Zinsen und Kosten) geleistet hat, steht dem Anerkenntnisurteil über das Zahlungsbegehren nicht entgegen. Da die Zahlung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte, führt das nur dazu, dass der Bekl gegen eine allfällige ExFührung die Klage nach § 35 EO offenstünde.

