1. Nach herrschender Ansicht ist bei Masseunzulänglichkeit weder ein formelles Verteilungsverfahren noch ein Beschluss des Insolvenzgerichts über den Verteilungsentwurf vorgesehen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Masseverwalters, sodass das Insolvenzgericht vor Aufhebung des Verfahrens (§ 123a IO) auch nicht den Nachweis der Verteilung gem § 47 Abs 2 IO abzuwarten hat.

