1. Deckungsabgrenzungsausschlüsse dienen - im Unterschied zu Risikoausschlüssen - ausschließlich der systeminternen Abgrenzung einzelner Rechtsschutzbausteine und greifen nur, wenn das betroffene Risiko im zugewiesenen Baustein nach dessen positiver Deckungsumschreibung grds versicherbar ist. Der Deckungsabgrenzungsausschluss kommt auch dann zur Anwendung, wenn der konkrete Risikobaustein, von dem sich die Deckung abgrenzen soll, nicht vereinbart ist.

