§ 24 Abs 6 WEG ist restriktiv auszulegen. Nach stRsp darf der Anfechtungsgrund der "Gesetzwidrigkeit" iSd § 24 Abs 6 WEG nicht zu einer allgemeinen inhaltlichen Kontrolle sämtlicher Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung führen. Nur Verstöße gegen zwingende Bestimmungen des WEG zur Verwaltung oder grobe Missachtungen der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können einen Beschluss als gesetzwidrig qualifizieren.

