Der Außerstreitrichter hat als Vorfrage zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 MRG vorliegt. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen.
5 Ob 110/24y

