1. Verkauft der Bestandgeber das Bestandobjekt, so gehen die bestehenden Bestandverhältnisse gem § 1120 ABGB gesetzlich auf den Erwerber über. Dieser Übergang erfolgt grds erst mit der Eintragung des Eigentumsrechts für den Erwerber im GB.
1. Verkauft der Bestandgeber das Bestandobjekt, so gehen die bestehenden Bestandverhältnisse gem § 1120 ABGB gesetzlich auf den Erwerber über. Dieser Übergang erfolgt grds erst mit der Eintragung des Eigentumsrechts für den Erwerber im GB.
