Bei Kommentaren mit Hassrede oder Gewaltandrohungen kann die Medieninhaberin haftbar gemacht werden, wenn sie, auch ohne vorherige Verständigung, keine Maßnahmen zur unverzüglichen Entfernung ergriffen hat. Das Haftungsprivileg des Diensteanbieters kommt einer Medieninhaberin nicht zugute.
Bsw 4222/18

