Gemäß § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) haftet der Unternehmer bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen dafür, entsprechende Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Abs 2 leg cit legt die zeitliche Beschränkung dieser Pflicht fest. Der Beitrag untersucht aus Sicht der Praxis, wie sich diese Fristen zu den Gewährleistungsfristen (§§ 10, 18 VGG) verhalten, sowie Grundsatzfragen der Aktualisierungspflicht.

