1. Der im Rahmen des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes (Art 23 ARB 2013) mitversicherte Privatbereich ist von Sachverhalten abzugrenzen, die entweder den "Berufs- oder Betriebsbereich" oder eine "sonstige Erwerbstätigkeit" betreffen. Eine Interessenwahrnehmung gehört dann nicht mehr zur privaten Sphäre, wenn (i) ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht untergeordneter Bedeutung mit der unternehmerischen Tätigkeit besteht oder wenn (ii) ein jedenfalls mittelbarer Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit gegeben ist. Die Wahrnehmung der Interessen gehört dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat, also der VN damit nicht eigene geschäftliche Interessen verfolgt.

