1. Die Rechtsschutzversicherung schützt den VN vor der Belastung mit Rechtskosten. Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann der VN nur die Feststellung begehren, dass der VR verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht Vorfrage für den Leistungsanspruch. Dieser Leistungsanspruch stellt (zunächst) nur einen Befreiungsanspruch dar, ist also nicht (primär) ein Geldanspruch. Nur wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, wandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutz-VR um.

