§ 1097 ABGB über den Ersatz von Aufwendungen des Mieters für das Mietobjekt verdrängt andere bereicherungsrechtliche Ansprüche. Dennoch kann bei Dauerschuldverhältnissen ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB bestehen, wenn der Leistungsgrund wegfällt. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Leistungen in der erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Mietverhältnisses erbracht hat, die tatsächliche Dauer aber erheblich kürzer war und den Mieter daran kein Verschulden trifft. Die Beweislast trifft den Mieter.

