1. Zubehör, das mit der Hauptsache unter Denkmalschutz steht (hier: Wandbespannung in einem denkmalgeschützten Schloss), kann vom Eigentümer nicht privatautonom entwidmet und eigenständig verkauft werden. Eine solcherart durchgeführte Veräußerung ist wegen Gesetzwidrigkeit gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

