Die in OGH 9 Ob A 37/19k erkannte Rechtsprechungsänderung ist als gesicherte Rsp anzusehen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Staatenimmunität betreffend arbeitsrechtliche Klagen gegen ausl Staaten ist demnach neben der Natur des Rechtsgeschäfts auch der Zweck der Erbringung der Arbeitsleistungen maßgeblich.
8 Ob A 56/24d

