Die einwöchige Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 beginnt mit dem tatsächlichen Tag des Anschlags des Beschlusses im Haus. Maßgeblich ist der objektive Zeitpunkt, zu dem der Beschluss für die Wohnungseigentümer im Haus ausgehängt wurde - nicht hingegen ein auf dem Beschluss oder einer übersendeten Mitteilung vermerktes, jedoch unrichtiges Datum. Die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 wird somit auch dann (allein) durch das Datum des tatsächlichen Anschlags ausgelöst, wenn die auf dem Anschlag oder in der übersendeten Mitteilung selbst enthaltene Information über den Tag des Anschlags unrichtig ist. Auf eine unrichtige Fristenberechnung des Verwalters kommt es nicht an.

