1. Eine Höchstbetragshypothek kann mit Zustimmung des Schuldners durch eine Übernahme des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses übertragen werden. Ohne Zustimmung des Schuldners geht eine solche Hypothek bei einer Zession nach § 1358 oder § 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert und damit das Grundverhältnis zw Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde und allen Beteiligten klar sein musste, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden sollte. Andernfalls geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek.

