Die Übergabe der Wohnungsschlüssel durch die Geschenkgeberin kann auch dann als wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu werten sein, wenn die Geschenknehmerin zuvor bereits einen Schlüssel hatte. Die Geschenkgeberin räumt nämlich erst durch die Übergabe ihres eigenen Schlüssels die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung ein. Auch wenn es darauf unter Umständen nicht zwingend ankommt, liegt darin jedenfalls ein zur Einigung über die (gemischte) Schenkung hinzutretendes Element, das den Übereilungsschutz gewährleistet.

