1. Eine Klausel, die für die Änderung der von der Bekl geschuldeten Leistung mit der Wendung "etwa" den "Wegfall bestehenderoder Hinzukommen neuer Lizenzen" aufzählt, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie den Eindruck erweckt, es gäbe weitere Gründe für eine Änderung, die allerdings in der Klausel nicht genannt werden. (Klausel 1)

