Art 7 Abs 1 und 4 lit c RL-UGP ist dahin auszulegen, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Internet die Preisangabe nicht notwendigerweise den genauen Prozentsatz eines variablen Bestandteils wie der Ausgleichsmenge enthalten muss, den der Stromversorger für den betreffenden Verbraucher anwendet, so dass dieser, wenn er seinen Stromverbrauch kennt, den Preis selbständig berechnen kann; dies gilt, sofern in dieser Kommunikation die grds Anwendbarkeit eines solchen Prozentsatzes zusammen mit einer möglichen Größenordnung und den Faktoren, die sich auf diesen Prozentsatz auswirken, angegeben werden und der Durchschnittsverbraucher so eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann.

