1. Art 25 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung Rügen, die sich auf die behauptete Ungenauigkeit oder Unausgewogenheit dieser Vereinbarung beziehen, nicht anhand der gemäß dieser Bestimmung im Recht der MS definierten Kriterien betreffend die Gründe der "materiellen Nichtigkeit" dieser Vereinbarung zu prüfen sind, sondern anhand eigenständiger Kriterien, die sich aus diesem Art ergeben.

