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(Un)Wirksamkeit der Leistung an den Schuldner nach Verfahrenseröffnung im Anwendungsbereich der EuInsVO

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2025/197ecolex 2025, 370 Heft 5 v. 10.6.2025

Art 31 Abs 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass unter Leistungen an einen einem Insolvenzverfahren unterliegenden Schuldner, die an den Verwalter dieses Insolvenzverfahrens hätten erbracht werden müssen, auch Leistungen fallen, die aus einem Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens und Übergang der Vermögensverwaltung auf den Verwalter abgeschlossen hat, resultieren, sofern ein solches Rechtsgeschäft nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gegenüber den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern wirksam ist.

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