Nach 3 Ob 92/12v gilt das in § 124a Abs 1 Satz 3 IO normierte Fälligkeitsprinzip für Neumasseforderungen ("unverzüglich zu befriedigen") auch dann (weiter), wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumasseforderungen ausreicht. Der Neumassegläubiger, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat demnach einen unbedingten Anspruch auf Befriedigung durch den Insolvenzverwalter.
17 Ob 7/24i

