1. Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, enthalten, dass er in die Einverleibung einwillige. Für Einverleibungen aufgrund von Privaturkunden ist demnach eine genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung zu verlangen.

