1. Nach der bisherigen Rsp des OGH ist auf das "Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit" abzustellen. Daher ist beim Einsatz mehrerer Systeme, die der Abgasreduktion dienen, das System der Abgasrückführung nicht isoliert zu betrachten. Das Abstellen auf ein Gesamtsystem ist nach dem Wortlaut und Zweck der VO 715/2007/EG jedoch nicht zwingend. Der Unionsgesetzgeber könnte auch von mehreren Emissionskontrollsystemen ausgegangen sein, deren Wirksamkeit jeweils für sich zu beurteilen ist.

