§ 1 normiert den Grundtatbestand des EKEG, der die spezifischen Rechtsfolgen des Kapitalersatzrechts auslöst (Rückzahlungssperre und Subordination der Kreditforderung). Zur Erfassung des Anwendungsbereichs sind vor allem die der und der relevant. Zu all diesen drei Begriffen stellen sich aktuelle Fragen, denen der Beitrag nachspürt.
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