Dass Wohngebäude zur Unterbringung von Urlaubsgästen in der baulichen Ausgestaltung mit zentralen Infrastruktureinrichtungen (wie Verpflegungseinheiten, Aufenthaltsräumen, Rezeption usw) verbunden sind, um diese witterungsunabhängig bequem erreichen zu können, verhindert nicht, dass es sich um eigenständige Gebäude einer nach einem Gesamtplan errichteten Anlage handelt, welche den Tatbestand des Hoteldorfes iSd § 30 Abs 4 K-ROG 2021 erfüllt.

