Teilweise wird von den Gewerbebehörden Wiens die Ansicht vertreten, kurzzeitig gewerbsmäßig vermietete Wohnungen würden iSd § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlagen sein. Das VwG Wien trat dieser Ansicht jüngst im unveröffentlichten, aber rechtskräftigen Erkenntnis vom 28. 5. 2024, VGW-122/008/14145/2023, entgegen. Der folgende Beitrag zeigt auf, weshalb der verwaltungsgerichtlichen Ansicht zuzustimmen ist.

