1. Das Eingehen unverhältnismäßiger oder sogar existenzbedrohender Risiken durch den Gf kann im Einzelfall einen haftungsbegründenden Ermessensmissbrauch bzw eine Ermessensüberschreitung begründen. Die Entscheidung, den größten Teil des Eigenkapitals auf Geschäftskonten bei der eigenen Hausbank zu belassen, ist jedoch nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden. Der Gf muss das allgemeine Risiko, dass die langjährige Hausbank in Insolvenz verfallen könnte, nicht als konkrete Möglichkeit bei der Veranlagungsentscheidung vorhersehen.

