Nach § 260 Abs 5 IO ist die RekEntscheidung öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des InsolvenzG öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist. Die letztgenannte Ausnahme beruht darauf, dass in diesem Fall gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO der RevRek absolut unzulässig ist, sodass es nach den Mat des IRÄG 2010 keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf, um Rechtssicherheit über den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Da dieser RM-Ausschluss bei der Zurückweisung eines Rek nicht anwendbar ist, kann diese einer vollständigen Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht gleichgehalten werden.

