Die ertragsteuerliche Zurechnung von Dividendeneinkünften und die Legitimation beschränkt StPfl, die Rückerstattung von zu viel einbehaltener KESt auf Grundlage unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Vorgaben zu beantragen, waren in jüngster Zeit wiederholt Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion. So befassten sich hiermit zwei Informationen des BMF (FN ), das BFG (FN ) und der VwGH. (FN ) Mit der Einführung des § 32 Abs 4 EStG, der im Rahmen des AbgÄG 2023 (FN ) erlassen wurde, wurde auch der Gesetzgeber tätig. In Anlehnung an die deutschen Bestimmungen § 36a und § 50j dEStG kodifiziert die neu geschaffene Bestimmung den relevanten Maßstab für die Zurechnung der Dividendeneinkünfte, wobei zugleich definiert wird, ab wann von der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an zentralverwahrten Aktien ausgegangen werden kann. Zudem statuiert die Bestimmung die Voraussetzungen für die Berechtigung zur vollständigen Anrechnung oder Rückerstattung von KESt, die auf Dividenden aus zentralverwahrten Aktien einbehalten wurde. Dieser Beitrag diskutiert die Implikationen der Einführung des § 32 Abs 4 EStG und widmet sich im zweiten Teil Sonderfragen iZm Market Claims und Reverse Market Claims sowie Wertpapierleihen und Pensionsgeschäften. (FN )

