Vor dem Hintergrund, dass eine CE-Kennzeichnung keine Aussage über die Qualität eines Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers enthält, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, kommt ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur dann in Betracht, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Das Gleiche gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - an sich eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, die lediglich fakultative Angaben nicht enthält (hier: kein Mangel lediglich durch unterbliebene Angabe über Dauerbelastungsfähigkeit von Türen in der CE-Kennzeichnung des Herstellers; allerdings fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Eignung der Türen als Gasthaustüren).