1. Wenn ein Software-Update nur zum Austausch einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung führt, liegt auch nach der "Verbesserung" durch das Software-Update weiterhin ein Sachmangel in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor (hier: keine ausreichenden Feststellungen, nach denen die Wirkweise des Software-Updates und der Erfolg der Verbesserung beurteilt werden konnten).