Beim Claims-made-Prinzip stellen bereits vor Vertragsabschluss erfolgte (und bekannte) Pflichtverletzungen gefahrerhebliche Umstände dar und lösen daher die vorvertragliche Anzeigepflicht gem §§ 16 ff VersVG aus. Durch einen Vorkenntnisausschluss werden Ansprüche aufgrund dieser Pflichtverletzungen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Beitrag untersucht die Frage, ob es dadurch zu einem Verstoß gegen die halbzwingenden Bestimmungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht kommt und folglich der Vorkenntnisausschluss unwirksam ist.