1. Die Vertragsaufhebung wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zw Leistung und Gegenleistung voraus. Diese Äquivalenzstörung muss auf Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung des Bewucherten und schließlich auf die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer zurückzuführen sein.