§ 25 InvKG hat als gerichtliche Strafnorm de lege lata einen sehr weiten Anwendungsbereich. Wenngleich sie in der Strafrechtspraxis (noch) keine hohe Relevanz hat, ist die Strafbarkeit des Delikts insb auf subjektiver Tatseite sehr niederschwellig und wird durch tätige Reue nicht aufgehoben.
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