vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beteiligung an einem "Shitstorm"

New Technologies & DigitalisierungRechtsprechungJudikaturPeter Zöchbauerecolex 2024/462ecolex 2024, 814 - 816 Heft 9 v. 13.9.2024

1. Bildnisschutz nach dem UrhG (§ 78) und die Bestimmungen über den Datenschutz umfassen (auch) den Schutz vor den mit dem Verstoß einhergehenden Beeinträchtigungen in Form der Herabsetzung. Es ist anerkannt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten neben einem physischen, materiellen auch einen immateriellen Schaden nach sich ziehen kann. Bei Verletzung des Bildnisschutzes ist für immateriellen Schadenersatz eine ernste Beeinträchtigung des Verletzten erforderlich, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet; für Schadenersatz nach der DSGVO besteht dagegen keine "Bagatellgrenze" oder Erheblichkeitsschwelle.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!