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Schutzzweck von DSGVO und DSG

New Technologies & DigitalisierungRechtsprechungJudikaturAndreas Foglar-Deinhardsteinecolex 2024/461ecolex 2024, 814 Heft 9 v. 13.9.2024

1. Auch Schadenersatz wegen Verletzung des Datenschutzrechts gebührt nur insoweit, als der Schaden vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. Dem steht das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht entgegen.

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