1. Auch Verfahren auf Übertragung von Marken, bei welchen der Antrag, wie im § 28 Abs 1 MarkSchG vorgesehen, nur von einer Beteiligten gestellt wird, sind als einseitige Verfahren zu verstehen. Die Begründung einer E, die dem Antrag auf Umschreibung vollinhaltlich stattgibt, kann daher entfallen (§ 35 Abs 5 MarkSchg iVm § 64 Abs 2 PatG).