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Umschreibung von Markenrechten ist ein einseitiges Urkundenverfahren

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturGudrun Irsa-Klingspieglecolex 2024/449ecolex 2024, 781 Heft 9 v. 13.9.2024

1. Auch Verfahren auf Übertragung von Marken, bei welchen der Antrag, wie im § 28 Abs 1 MarkSchG vorgesehen, nur von einer Beteiligten gestellt wird, sind als einseitige Verfahren zu verstehen. Die Begründung einer E, die dem Antrag auf Umschreibung vollinhaltlich stattgibt, kann daher entfallen (§ 35 Abs 5 MarkSchg iVm § 64 Abs 2 PatG).

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