1. Nach der Präklusivbestimmung § 12a Abs 2 MRG darf der Vermieter unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit bis spätestens sechs Monate nach angezeigter Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins ist. Diese Bestimmung gilt analog für die Anhebung nach § 46a Abs 2 MRG.