1. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (erfolgreich oder auch erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch idR konkludent iSd § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung - nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers - beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. Ein erfolgloser Verbesserungsversuch führt dazu, dass die Gewährleistungsfrist bzgl des damit konkreten anerkannten Mangels neu zu laufen beginnt.