1. Der in § 73 UrhG normierte Schutzgegenstand des Lichtbilds ist weit definiert. Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildschutz genießen.
1. Der in § 73 UrhG normierte Schutzgegenstand des Lichtbilds ist weit definiert. Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildschutz genießen.