1. Bei Eingriffen in die Rechte von Berufsfotograf:innen wegen unzulässiger Verwendung von deren Lichtbildern können die Honorarempfehlungen der Bundesinnung Berufsfotografie als Maßstab für das angemessene Entgelt herangezogen werden.
2. Bei privaten, nicht von Berufsfotograf:innen aufgenommenen Fotografien sind die Honorarempfehlungen der Bundesinnung Berufsfotografie grds nicht einschlägig.