Die in § 92 Abs 1 ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausl Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im FB eingetragenen (inl) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem FB ersichtlichen (ausl) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.