1. Gem 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH (nur) dann zulässig, wenn die betr Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist eine Ordination für Verfahren gegen Parteien, die in anderen MS ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich. Eine solche Ausnahme liegt grds dann vor, wenn der Versuch einer ExFührung im Ausland gescheitert ist oder die beabsichtigte zwangsweise Rechtsdurchsetzung nach der Rsp im anderen MS generell nicht bewilligt würde.