1. Wenn eine Grundbuchseintragung vom richterlichen Beschluss abweicht oder eine Eintragung entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterlassen wurde, kann über Auftrag des GrundbuchsG eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vorgenommen werden. Wenn der Fehler Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte, hat das GrundbuchsG die Beteiligten zu vernehmen.