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Keine Berücksichtigung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintretenden Gesundheitsverschlechterung bei Erstbemessung der dauernden Invalidität

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAlexander Figlecolex 2024/375ecolex 2024, 671 - 672 Heft 8 v. 7.8.2024

Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung Plus (AUVBP 2015) der Zustand der Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens, sohin der Zustand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, in der die Gutachtenserörterung stattfindet. Erst nach diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Gesundheitsverschlechterungen sind bei der Erstbemessung des Grads der dauernden Invalidität nicht zu berücksichtigen.

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