Ein Anspruch eines Opfers an für verfallen erklärten und vereinnahmten Vermögenswerten nach § 373b StPO besteht auch, wenn sich der Verurteilte in vollstreckbarer Form zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.
1 Ob 101/23v