In 11 Os 112/23i hat der OGH erstmals klargestellt, was unter einem Vergabeverfahren iSd § 168b Abs 1 StGB zu verstehen ist, und geht dabei von einer Anwendbarkeit der Strafnorm auch für Vergabeverfahren aus, die nicht den Bestimmungen des BVergG 2018 unterliegen.
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