1. Strebt der Stiftungsvorstand die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirats über ein Gerichtsverfahren an, ist darin keine grobe Pflichtverletzung zu erkennen, die zur Abberufung des Stiftungsvorstands berechtigen würde. Der Vorstand muss - va bei unklarer Rechts- und Sachlage - die Möglichkeit haben, das Gericht als dafür berufenes Entscheidungsorgan anzurufen.