Die Aufforderung des Gerichts zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft gem § 88 Abs 3 GmbHG kann nicht angefochten werden, da gerichtliche Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, unanfechtbar sind.
6 Ob 179/22z