1. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG ist deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO das Recht jenes Staats anzuwenden ist, in dem durch die Verwendung der Klausel die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind.