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Anwendbares Recht bei Unterlassungsklagen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturKatharina Pötzecolex 2024/331ecolex 2024, 580 - 581 Heft 7 v. 18.7.2024

1. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG ist deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO das Recht jenes Staats anzuwenden ist, in dem durch die Verwendung der Klausel die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind.

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